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- 1 Finanzielles und Behördenwege nach der Geburt
Finanzielles und Behördenwege nach der Geburt
Das Baby ist da! Vielleicht herrscht ein bisschen Chaos in der Wohnung und der Ausnahmezustand wurde ausgerufen, aber die ersten Tage und Wochen nach der Geburt des neuen Familienmitglieds sind auf jeden Fall etwas Besonderes. Dennoch sind einige administrative Sachen bereits wenige Tage nach der Geburt zu erledigen, welche wir im folgenden Artikel für euch zusammengetragen haben.
Eine Übersicht zu Familienbeihilfe, Karenz und Co.
Die 2 wichtigsten finanziellen Ansprüche, die mit der Geburt eines Kindes entstehen sind die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld.
Was ist nun als Erstes zu tun, um die finanziellen Bezüge auch tatsächlich zugesprochen zu bekommen?
1.Mutterschutz und Wochengeld
In Österreich besteht sowohl 8 Wochen vor der Geburt als auch 8 Wochen nach der Geburt der sogenannte Mutterschutz. In diesem Zeitraum zahlt die Krankenkasse das sogenannte Wochengeld und nicht mehr der/die ArbeitgeberIn. In diesen insgesamt 16 Wochen gilt Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerinnen. Spätestens 8 Wochen nach der Geburt muss der/die ArbeitgeberIn über den Geburtstermin und die damit beginnende Karenzzeit informiert werden. Am besten in einem eingeschriebenen Brief. Daraufhin bekommt die Neu-Mama eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz.
Zum Thema „Wochengeld für arbeitslose Personen“, findet ihr auf der Seite der Arbeiterkammer hier einige Informationen.
2.Familienbeihilfe
Seit 2015 gibt es die antraglose Familienbeihilfe bei der Geburt eines Kindes. In der Regel wird das Standesamt innerhalb einer Woche nach der Geburt des Kindes über dessen Daten und die der Eltern informiert. Danach werden die Daten im Zentralen Personenstandregister (=ZPR) gespeichert. Das Bundesministerium für Inneres sendet diese Informationen an das Finanzamt weiter woraufhin dieses schließlich die Familienbeihilfe zahlt. Für das Jahr 2018 beträgt die Familienbeihilfe:
Alter des Kindes | Betrag pro Monat |
ab Geburt | 120,60 Euro |
ab 3 Jahren | 129,00 Euro |
ab 10 Jahren | 149,70 Euro |
ab 19 Jahren | 174,70 Euro |
QUELLE: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080714.html
Beachte: Die Familienbeihilfe wird jährlich neu berechnet und angepasst.
Bei Vorliegen einer Behinderung von mindestens 50% und der Situation, dass das Kind dauerhaft nicht imstande sein wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, gilt ein höherer Satz für die Familienbeihilfe.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. Des Monats.
3.Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. In der Regel ist entweder die Gebietskrankenkasse bzw. der Versicherungsträger, von welchem das Wochengeld bezogen wurde, für den Antrag des Kinderbetreuungsgeldes zuständig. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur) erfolgen.
Bald-Mamas, die Wochengeld beziehen, bekommen den Antrag meistens auch mit der Post zugesandt. Der Antrag muss allerdings vollständig und im Original an die richtige Stelle gehen, da er sonst nicht bearbeitet werden kann.
Seit März 2017 wird zwischen 2 Bezugsvarianten unterschieden:
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Kinderbetreuungskonto:
es gibt nun eine fixe Summe pro Kind, die von der Bezugsdauer unabhängig ist. Die Dauer des Bezuges kann folgenderweise festgelegt werden:
– 365 Tage bis 851 Tage, wenn nur 1 Elternteil bezieht oder
– 456 Tage bis 1.063 Tage, wenn beide Elternteile in Karenz bleiben.
Wer nimmt KBG-Konto in Anspruch? |
KBG Gesamtbetrag | mögliche KBG Bezugsdauer * |
KBG – Tagsatz Betrag pro Tag ** (je nach gewählter Bezugsdauer) |
1 Elternteil | 12.366,20 Euro | von 365 Tage (12 Monate) … bis 851 Tage (28 Monate) |
max. 33,88 Euro … mind. 14,53 Euro |
2 Elternteile | 15.449,28 Euro | von 456 Tage (15 Monate) … bis 1.063 Tage (35 Monate) |
max. 33,88 Euro … mind. 14,53 Euro |
QUELLE:https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/kinderbetreungsgeld/KBG_bei_Geburten_ab_01.03.2017.html
Bei Fragen zum Kinderbetreuungsgeld – Konto ist die Arbeiterkammer eine sichere Informationsquelle. Dort finden auch regelmäßig Vorträge zum Thema „Finanzielles rund um die Geburt“ statt.
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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Diese Bezugsvariante gilt nur für jene, die mindestens 6 Monate vor der Geburt des Kindes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sind.
Bezugsdauer
à wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht, bis zur Vollendung des 12. Lebensmonat des Kindes.
à wenn der zweite Elternteil auch beziehen will, höchstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonat des Kindes.
Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist primär für jene Eltern gedacht, die sich nur kurzfristig aus dem Erwerbsleben zurückziehen möchten, ohne dass mit großen finanziellen Einbußen gerechnet werden muss. Die Höhe des Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes entspricht ca. 80% der Letzteinkünfte bzw. maximal 66 Euro pro Tag, das heißt maximal 2.000 Euro im Monat.
Weitere Informationen zum Thema Kinderbetreuungsgeld und welche Variante für einen selbst am passendsten ist, findet man auf folgenden Internetseiten:
Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend
Help.gv.at
Wiener Arbeiterkammer
Weiters gibt es ein sehr hilfreiches Werkzeug, um sich auszurechnen, welche Bezugsvariante für die individuelle Situation am besten passt: der Günstigkeitsrechner.
4.Der Windelrucksack – ein Geschenk der Stadt Wien
Besser gesagt: ein Geschenk der Stadt Wien. Denn gegen Vorlage des Mutter-Kind-Passes erhältst du einen Wickelrucksack, der vollgefüllt ist mit Kleinigkeiten zur Geburt:
- ein Häubchen
- ein Body
- eine Windel und Feuchttüchern.
- sowie eine dicke Dokumentenmappe
Diese enthält alle wichtigen Informationen für Eltern. Außerdem enthält der Rucksack einen 100 Euro – Windelgutschein. Dadurch wird besonders versucht den Kauf von Stoffwindeln zu erreichen. Denn auch diese eine tolle Lösung für die Hygiene deines Kindes und noch dazu umweltfreundlich ( und viel viel günstiger!!)
** Werbung, wegen Verlinkung